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Babenhausens Hotelbetriebe sehen sich durch Langzeit-Lockdown in ihrer Existenz bedroht

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„Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.“ Dieser Satz steht seit November dick und fett auf der Webseite der Hessischen Landesregierung. Corona lässt grüßen. Nur Übernachtungen in der Fremde zu notwendigen Zwecken dürfen sein, also aufgrund unaufschiebbarer beruflicher oder zwingender familiärer Verpflichtungen sowie wegen persönlicher Erfordernisse wie ein Arztbesuch.

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